Wissenswertes rund um Niedrigstenergiegebäude und Gebäudeenergiegesetz GEG
Für Niedrigstenergiegebäude sind geringer Primärenergiebedarf bei der Anlagentechnik und besserer Wärmeschutz für die Gebäudehülle ein Muss.
Die EU Gebäuderichtlinie der Europäischen Kommission und die EU Richtlinie zur Energieeffizienz haben zum Ziel, dass Gebäude in den Mitgliedsstaaten energieeffizienter geplant, gebaut und betrieben werden. Ziel ist der Niedrigstenergiestandard für Gebäude. Beide Aspekte – Energieeffizienz der Gebäudehülle und energieeffiziente Anlagentechnik – werden im GEG Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt. Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen Maßgaben wurde in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen.

GEG - Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen und den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden
Das Gebäudeenergiegesetz GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden. Zielsetzung des Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten.
Das GEG ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Im Zuge der ersten Novelle wurde zum 1. Januar 2023 der bisher geltende Neubaustandard angehoben, d. h. Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent. Mit der zweiten Novelle des Gesetzes wurde zudem der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Was gilt im Neubau?
- Das GEG gilt ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich für alle neu eingebauten Heizungen in Neubauten in Neubaugebieten. Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude. Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus § 71 Absatz 10 GEG.
Was gilt im Bestand?
- Eine Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzt, gilt nur, wenn eine neue Heizung eingebaut werden muss. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.
- Das GEG gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
- In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten bis 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028. Wird in einer Kommune schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans getroffen, wird dort der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
- Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die zu veröffentlichen ist.
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Gesetzestext: GEG