Wissenswertes rund um Niedrigstenergiegebäude und Gebäudeenergiegesetz GEG

Für Niedrigstenergiegebäude sind geringer Primärenergiebedarf bei der Anlagentechnik und besserer Wärmeschutz für die Gebäudehülle ein Muss.

Die EU Gebäuderichtlinie der Europäischen Kommission und die EU Richtlinie zur Energieeffizienz haben zum Ziel, dass Gebäude in den Mitgliedsstaaten energieeffizienter geplant, gebaut und betrieben werden. Ziel ist der Niedrigstenergiestandard für Gebäude. Beide Aspekte – Energieeffizienz der Gebäudehülle und energieeffiziente Anlagentechnik – werden im GEG Gebäudeenergiegesetz zusammengeführt. Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen Maßgaben wurde in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen.

GEG - drei Regularien in einem Gesetz gebündelt

Mit dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) werden die drei energiesparrechtlichen Regelwerke für Gebäude (Energieeinsparungsgesetz - EnEG, Energieeinsparverordnung - EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz - EEWärmeG) zusammengeführt. Das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft, die drei bisherigen Regelwerke treten außer Kraft. Für bereits laufende Bauprojekte gelten weiterhin die Regelwerke EnEG, EnEV 2014 und 2016 sowie EEWärmeG. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags, der Bauanzeige oder - bei Bauprojekten ohne Genehmigung und Anzeige - die Ausführung.

Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Damit werden die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung (Stand der derzeit gültigen EnEV) wird nicht verschärft. Entsprechend dem Klimaschutzprogramm 2030 und dessen Maßgaben wurde in das GEG eine Klausel zur Überprüfung der energetischen Anforderungen an Neubau und Gebäudebestand im Jahr 2023 aufgenommen.

Zu Zu den wesentlichen Neuerungen gehören

  • ein neues gleichwertiges Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude,

  • eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab 2026 (Klimaschutzprogramm 2030) bei bestehenden Gebäuden - Ausnahmen sind aufgeführt,

  • eine anteilige Nutzung von erneuerbaren Energien zum Heizen und Kühlen des Gbäudes beim Neubau - Ausnahmen sind aufgeführt,
  • eine Information im Energieausweis über die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden Kohlendioxidemissionen des Gebäudes,
  • eine obligatorische Energieberatung des Käufers bzw. Eigentümers, wenn das Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft wird oder eine größere Sanierung ansteht,
  • eine Innovationsklausel: Bis Ende 2023 ist es möglich, die erforderlichen Anforderungen nach dem GEG anstelle über die Hauptanforderung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachzuweisen, sofern die Gleichwertigkeit der Anforderungen gegeben ist. Bis Ende 2025 ist es möglich, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier (einer Gebäudemehrheit) sicherzustellen.

Zum Nachlesen: GEG Gesetzestext

 

 

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