Brexit - Auswirkungen auf den Handel mit Bauprodukten

Die EU und das Vereinigte Königreich verhandeln über ein mögliches Folgeabkommen, das auch den künftigen Warenverkehr zwischen den beiden Rechtsräumen regeln soll. Bereits im Juli diesen Jahres hat die EU eine Mitteilung dazu veröffentlicht.

Das DIBt Deutsche Institut für Bautechnik hat die wichtigsten Punkte für den Handel mit Bauprodukten zusammengefasst:

  • Noch bis einschließlich 31.12.2020 können Bauprodukte ohne Einschränkungen in beide Richtungen vermarktet werden, nicht mehr jedoch ab dem 01.01.2021 (vorbehaltlich eines etwaigen neuen Abkommens mit dem Vereinigten Königreich).
  • Das Vereinigte Königreich wird ab 2021 für die EU ein Drittstaat sein. Bescheinigungen und ETAs, die von britischen Stellen nach der Bauproduktenverordnung ausgestellt wurden, gelten damit für das Inverkehrbringen von Bauprodukten mit CE-Kennzeichnung auf dem Unionsmarkt nicht mehr. Umgekehrt stellen Bescheinigungen und ETAs von Stellen aus EU-Mitgliedstaaten keine Grundlage mehr für eine Vermarktung von Bauprodukten im Vereinigten Königreich dar.
  • Unberührt davon bleiben Bauprodukte, die bereits vor dem 01.01.2021 rechtmäßig nach den Bestimmungen der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht worden sind. Diese dürfen auch nach dem 01.01.2021 weiter auf dem Markt der Union bzw. des Vereinigten Königreichs bis zum Endverwender vermarktet werden. Dies ist durch die Bestimmungen des Austrittabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich gewährleistet.

Quelle: Zusammenfassung des DIBt

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