Geänderte Musterbauverordnung MBO notifiziert und verfügbar

In Deutschland gibt es 16 Landesbauordnungen, die sich an einer gemeinsamen Musterbauordnung MBO orientieren. Die Bauministerkonferenz hat zuletzt im September 2019 eine Änderung der Musterbauordnung beschlossen. Nachdem das europäische Notifizierungsverfahren für technische Regelungen nun abgeschlossen ist, ist die geänderte MBO jetzt verfügbar.

Die aktuellen Änderung der MBO betrifft:

  • Paragraph 26 "Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen"
  • Paragraph 28 "Außenwände"
  • Paragraph 61 "Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen"
  • Paragraph 72a "Typengenehmigungen"

Im Zuge der Novellierung wurden die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB zusammengeführt.

Die MVV TB gliedert sich in vier Teile:
Teile A und B enthalten Vorschriften für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken.
Teil C enthält Regelungen für die Verwendung von Bauprodukten, die nicht die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung tragen. Hinzu kommen Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.
Teil D enthält Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Außerdem enthält dieser Teil Regelungen zu freiwilligen Herstellerangaben in Bezug auf Wesentliche Merkmale harmonisierter Bauprodukte, die nicht von der CE-Kennzeichnung der zugrundeliegenden technischen Spezifikation erfasst sind. Wesentliche Merkmale sind diejenigen Merkmale, die sich nach Bauproduktenverordnung auf die Grundanforderungen an Bauwerken beziehen.

"Muster"-Vorschriften wie z. B. MBO oder MVV TB, sind nicht direkt anwendbar, sondern müssen zunächst in Landesrecht umgesetzt werden.

Weitere Informationen über Technische Baubestimmungen sind auf der Website des Deutschen Instituts für Bautechnik DIBt veröffentlicht.

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